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BFAV-Hilferuf „GOÄ - 2,3fach ist zu wenig!“

BFAV unterstützt Dermatologen im Kampf um erhöhten Steigerungssatz

Der BFAV schließt sich einer Initiative des Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen (BVDD) an und empfiehlt die rechtskonforme Anwendung höherer Steigerungssätze über den 2,3 fachen Satz hinaus. Alternativ sollte jeder Facharzt die Möglichkeit einer individuellen Honorarvereinbarung vor jeder Behandlung prüfen, so fordert der BFAV-Vorstandsprecher Dr. Gernot Petzold mit diesem Anliegen mehr Einsatz von der Bundesärztekammer für die Kollegen.

„Der Berufsverband übernimmt mit der Information seiner Mitglieder über Steigerung und Abdingung eigentlich eine Aufgabe, die bereits der Deutsche Ärztetag 2022 der Bundesärztekammer sowie den Landesärztekammern aufgetragen hatte,“ kritisiert Petzold die „Untätigkeit der staatlich organisierten Standesvertreter.“ Von dort seien in dieser drängenden Angelegenheit noch keine brauchbaren Informationen an die Kollegen in den Praxen gelangt. Ein für Anfang März geplante Kampagne der Kammern stehe immer noch aus.

Der BFAV schließe sich deshalb „um mehr Druck zu machen“ der Initiative der Dermatologen an, um bei privatärztlichen Abrechnungen nach der veralteten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) höhere Steigerungsfaktoren zu nutzen - über den seit Jahren üblichen Regelsteigerungsfaktor 2,3 hinaus. Aktuellen Hintergrund für den Vorstoß bildet die fortgesetzte Blockadehaltung des Bundesgesundheits-ministers bei der Einführung einer neuen, betriebswirtschaftlich kalkulierten GOÄ.

„Wir erachten es für dringend notwendig, die Anwendung der seit 1996 unveränderten bestehenden Gebührenordnung angesichts der aktuellen von Inflation und Kostensteigerungen geprägten wirtschaftlichen Situation in den
fachärztlichen Praxen anzupassen,“ so drängt der BFAV-Sprecher abschließend. Vielen Kollegen sei in ihrem Praxisalltag nicht bewusst, dass sie die am Patienten erbrachten Leistungen je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen bis zum 3,5fachen des Gebührensatzes steigern können. Gleiches gelte für die sogenannte Abdingung.