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Update Telematikinfrastruktur – BSG-Urteil

Das Bundessozialgericht entschied am 6. März diesen Jahres, dass die Honorarzüge im Jahr 2019 bei Nichtinstallation eines Konnektors für die Telematikinfrastruktur rechtmäßig gewesen seien (Aktenzeichen (B 6 KA 23/22 R). Aufgrund einer Sprungrevision vom Sozialgericht Mainz war die Verhandlung vor dem Bundessozialgericht zugelassen worden. Kläger vor dem BSG waren MEDI Geno Deutschland, MEDI Baden-Württemberg und MEDI Südwest.

Das BSG Urteil stellt fest, dass die Kürzung für das erste Quartal 2019 rechtmäßig gewesen sei, da mit § 219b SGB V (alte Fassung) eine taugliche Rechtsgrundlage bestanden habe. Das Gericht habe keinen Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutz feststellen können, eine Verletzung der Berufsfreiheit sei nach Auffassung des BSG nicht gegeben.
Dieses Urteil ist bedauerlich und schwächt die Position aller Kläger gegen den unrechtmäßigen und unverhältnismäßigen Honorarabzug bei Nichtinstallation der Telematikinfrastruktur. Das BSG hat in den bisher zugänglichen Veröffentlichungen nicht Stellung dazu bezogen, ob mit § 219b des SGB V nicht eine Verletzung von garantierten Grundrechten geschaffen wurde (ärztliche Schweigepflicht und informationelle Selbstbestimmung der Patienten).
Einen Gesetzeskonflikt festzustellen, dazu ist das BSG aber auch nicht legitimiert. Das kann nur das Bundesverfassungsgericht.
Deshalb ist es das Ziel des Bayerischen Facharztverbandes, eine eindeutige rechtliche Klärung vom Bundesverfassungsgericht zu erlangen, inwieweit welches Gesetz Vorrang hat. Schlägt der gesetzliche Zwang zur Installation eines Konnektors in der Praxis die strafrechtsbewehrte ärztliche Schweigepflicht? Verletzt der Versichertenstammdatenabgleich (VSDM), gegen den es keine Widerspruchsmöglichkeit gibt, die informationelle Selbstbestimmung der Patienten?
Ist der Zwang zur Installation eines Konnektors mit VSDM, eAU und eRp ein zulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Arztes?  Gehen wir mit dem Risiko des vollständigen Verlustes der Patientendaten durch kriminelle digitale Angriffe nicht eine großen Schritt in Richtung Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht?