Es ist soweit – jetzt Widerspruch an die KVB wegen Abzug der TI-Sanktionen stellen
Liebe Kolleginnen und Kollegen, derzeit erhalten Sie (online und später per Post) den Honorarbescheid für das Quartal 4/2019. In diesen Bescheid werden Ihnen erstmals in Bayern Honorarkürzungen bei Nichtanschluss an die Telematik-Infrastruktur für die Quartale 1/2019 - 4/2019 mitgeteilt.
Die KVB schreibt dazu:
„Die TI-Honorarkürzung für das Quartal 4/2019 wurde mit dem Honorarbescheid für Q4/2019 erstmals umgesetzt. Der Kürzungsbetrag ist im Honorarbescheid ausgewiesen und in einer eigenen Anlage zum Honorarbescheid detaillierter dargestellt. Die rückwirkende Kürzung der Quartale 1/2019 bis 3/2019 erfolgte ebenfalls mit dem Honorarbescheid für Q4/2019.“
Wie bereits mehrfach von uns berichtet, steht Ihnen als Mitglied des bayerischen Facharztverbandes unser Musterwiderspruch kostenlos im Downloadbereich der Internetseite www.bfav.info zur Verfügung. Für alle Nichtmitglieder kann der Widerspruchstext gegen eine Schutzgebühr von 10 Euro unter info@bfav.info angefordert werden und wird nach Eingang des Geldes auf unserem Konto versandt.
Der Widerspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach schriftlichem Vorliegen des Honorarbescheides bei der kassenärztlichen Vereinigung Bayerns eingehen. Lassen Sie sich den Eingang bitte bestätigen!
Wortlaut KVB: „Praxisinhaber, die gegen die Honorarkürzungen Widerspruch einlegen möchten, können dies immer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Honorarbescheids tun, in dem ein Kürzungsbetrag entsprechend ausgewiesen ist. Dabei ist zu beachten, dass gegen jeden einzelnen Honorarbescheid erneut Widerspruch eingelegt werden muss“
Achten Sie darauf, dass der Widerspruch für jeden Honorarbescheid, in dem ein Abzug erfolgte, neu gestellt werden muss. Der Honorarbescheid 4/2019 enthält die Kürzungen für alle 4 Quartale des Jahres 2019.
Der BFAV wird mit einem betroffenen BFAV-Mitglied dann nach abgelehntem Widerspruch eine Musterklage zuerst vor dem Sozialgericht führen. Der Musterwiderspruch gegen die Honorarkürzung enthält deshalb auch den Passus, dass die KVB alle Widersprüche ruhend stellen möge. Nach früheren Verlautbarungen der KVB werde die KVB einem solchen Antrag positiv gegenüber stehen.
Der BFAV ist bereits mit mehreren Juristen zur Vorbereitung des Klageweges in Kontakt. In einem Fall erfolgte bereits die Beauftragung eines vorbereitenden Gutachtens. Wir werden Sie darüber weiter informieren.
Wir gehen davon aus, dass wir mit möglichst vielen Kollegen gemeinsam diesen Weg beschreiten können. Wir bitten Sie, uns in Kenntnis zu setzen, wenn Sie einen Widerspruch bei der KVB einlegen und würden Sie dann mit einem gesonderten „TI-Newsletter“ gerne über das weitere Procedere informieren – lassen Sie sich hier auf unsere Mailingliste setzen!
Wir bitten Sie, das Widerspruchs- und Klageverfahren mit uns gemeinsam zu bestreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand des BFAV
